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   LAG Hamm, 11.10.2017 - 3 Sa 607/17   

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https://dejure.org/2017,38543
LAG Hamm, 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 (https://dejure.org/2017,38543)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 (https://dejure.org/2017,38543)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 607/17 (https://dejure.org/2017,38543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf "die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf "die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Eingruppierung einer

    Auszug aus LAG Hamm, 11.10.2017 - 3 Sa 607/17
    Der grundsätzlichen Auslegung, dass typischerweise die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge und somit auch ein Firmentarifvertrag von einer Bezugnahmeklausel erfasst sind, stehen nicht die von der Klägerin angesprochenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2012 (NZA 2012, 1455), 26.08.2015 (EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 17) und vom 15.06.2016 (EzA ZPO 2002 § 322 Nr. 3) entgegen.
  • ArbG Hamm, 28.03.2017 - 1 Ca 1900/16

    Auslegung Arbeitsvertrag, Anwendbarkeit Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 11.10.2017 - 3 Sa 607/17
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.03.2017 - 1 Ca 1900/16 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 533/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Branchentarifvertrag

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 607/17 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 23.11.2017 - 17 Sa 812/17
    Die zulässige Zahlungsklage war auf ihre Berufung abzuweisen, da der Lohntarifvertrag vom 18.08.2015, geschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm am 11.10.2017 (3 Sa 607/17 und 3 Sa 608/17; Revision eingelegt 4 AZR 533/17 und 4 AZR 534/17) in Parallelfällen entschieden hat.

    Es handelt sich dabei lediglich um die übliche Information zu den bei Vertragsschluss geltenden Entgeltbeträgen, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (LAG Hamm 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 - Rdnr. 99 unter Hinweis auf BAG 12.06.2013 - 4 AZR 970/11 - Rdnr. 20, BAGE 145, 237).

    Er erfüllt das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG und bezeichnet sich selbst als Tarifvertrag (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 102).

    Es wurde auf keine besondere tarifschließende Partei verwiesen (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 110).

    Der kraft vertraglicher Vereinbarung geltende Zukunftstarifvertrag verdrängt als speziellere Regelung den ebenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung geltenden Lohntarifvertrag vom 18.08.2015 (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 116).

  • LAG Hamm, 23.11.2017 - 17 Sa 811/17

    Zukunftstarifvertrag verdrängt Lohntarifvertrag

    Die zulässige Zahlungsklage war auf ihre Berufung abzuweisen, da der Lohntarifvertrag vom 18.08.2015, geschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.d, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm am 11.10.2017 (3 Sa 607/17 und 3 Sa 608/17; Revision eingelegt 4 AZR 533/17 und 4 AZR 534/17) in Parallelfällen entschieden hat.

    Es handelt sich dabei lediglich um die übliche Information zu den bei Vertragsschluss geltenden Entgeltbeträgen, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (LAG Hamm 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 - Rdnr. 99 unter Hinweis auf BAG 12.06.2013 - 4 AZR 970/11 - Rdnr. 20, BAGE 145, 237).

    Er erfüllt das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG und bezeichnet sich selbst als Tarifvertrag (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 102).

    Es wurde auf keine besondere tarifschließende Partei verwiesen (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 110).

    Der kraft vertraglicher Vereinbarung geltende Zukunftstarifvertrag verdrängt als speziellere Regelung den ebenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung geltenden Lohntarifvertrag vom 18.08.2015 (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 116).

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2018 - 3 Sa 850/17

    Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher

    Parallelentscheidung zu LAG Hamm vom 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 und LAG Nürnberg vom 24.11.2017 - 8 Sa 259/17 -.

    Insoweit schließt sich die Berufungskammer der überzeugenden Begründung des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem mit gleichem Gegenstand gegen die Beklagte geführten Parallelverfahren an, welches mit Urteil vom 11.10.2017 wie folgt erkannt hat (3 Sa 607/17, juris, Rz. 93 ff):.

  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 2 Sa 85/17

    Auslegung - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendung Firmentarifvertrag

    Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um Tarifverträge handeln sollte, die von Verbänden als Flächentarifvertrag abgeschlossen sind, findet sich nicht (ebenso: LAG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 607/17 -, Rn. 116, juris).
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